Artenschutzprüfung

Könnten durch Bauvorhaben oder Eingriff in Natur und Landschaft besonders geschützte Arten betroffen, so ist in NRW eine dreistufige Artenschutzprüfung durchzuführen.

  • Stufe 1: Prüfung ob besonders geschützte Arten durch die geplanten Maßnahmen betroffen sein könnten.
  • Stufe 2: Artenspezifische Prüfung und Festlegung von Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen.
  • Stufe 3: Prüfung von Ausnahmetatbeständen (§45(7) BNatSchG) inklusive eventueller FCS-Maßnahmen bzw. Befreiungstatbeständen (§67 BNatSchG)